Die Landeshauptstadt hat die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässer per Allgemeinverfügung untersagt. Das gilt für die Entnahme mit Pumpeinrichtungen aus Seen, Flüssen und Gräben zum Zweck der Bewässerung.
Die Landeshauptstadt hat die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässer per Allgemeinverfügung untersagt. Das gilt für die Entnahme mit Pumpeinrichtungen aus Seen, Flüssen und Gräben zum Zweck der Bewässerung.
Seit 2018 sind jährlich wiederkehrendes extremes Niedrigwasser in den Frühjahrs- und Sommerhalbjahren zu verzeichnen, wobei die Wasserdefizite in den Wintermonaten nicht wieder vollständig ausgeglichen werden können. Die Verfügung gilt ab sofort bis zum 10. Oktober – es sei denn, sie wird vorher widerrufen. Es wird darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen gemäß Wasserhaushaltsgesetz mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Die Landeshauptstadt verfügt unter anderem über ein Boot, mit dem von der Wasserseite aus Entnahmen identifiziert werden können, da die entsprechenden Wasserpegel diese offenlegen. Gerade in den warmen Monaten bewässern viele Bürger ihre Grundstücke und nutzen dafür Oberflächenwasser. Auch wenn die einzelnen Wasserentnahmen meist nicht sehr groß sind, so summieren sie sich auf. Dadurch sind die Gewässer zusätzlichem Stress ausgesetzt, der sich unter anderem im Rückgang der Wasserstände sowie im vermehrten Algenwachstum und Fischsterben aufgrund von Sauerstoffmangel auswirken kann.