Krankenversicherungsschutz für Azubis, Studenten und Bufdis
Schulabgänger starten in den nächsten Wochen ihre Ausbildung, ihr Studium oder ihren Bundesfreiwilligendienst. Dass weiterhin die Eltern für alles aufkommen, ist im neuen Lebensabschnitt nicht mehr automatisch gegeben, vor allem, was das Thema Versicherungen angeht: Wer ein eigenes Auto hat, muss es versichern, und ob eine elterliche private Haftpflichtversicherung weiterhin gilt, sollte anhand der Versicherungsunterlagen geprüft werden.
Aber vor allem bei der Krankenversicherung gibt es nach dem Ende der Schulzeit einiges zu beachten. „Azubis müssen in der Regel Mitglied in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden. Liegt die Ausbildungsvergütung über der Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro im Monat, sind sie automatisch versicherungspflichtig“, so Michael Lachmann, Leiter des Vertriebszentrums der Barmenia Versicherungen Berlin. Eine Ausnahme bilden die Ausbildungen zum Beamten beziehungsweise zur Beamtin. Fast immer werden sie zu Beginn der Ausbildung zu Beamten auf Widerruf ernannt und haben dadurch Anspruch auf die sogenannte Beihilfe, eine finanzielle Unterstützung ihres Arbeitgebers in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen.
Beamten genießen Sonderregelung
Welchen Umfang die Unterstützung hat, ist vom Bund und den Ländern unterschiedlich geregelt. Sie bekommen jedoch generell einen höheren Teil der Krankheitskosten vom Arbeitgeber erstattet als ihre angestellten Kollegen. Nur den verbleibenden, kleineren Teil müssen sie selbst abdecken. Eine private Krankenversicherung ist für sie daher fast immer die günstigste Lösung. Da der Anspruch auch für eigene Kinder sowie Ehepartner gilt, soweit letztere die Einkommensgrenzen nicht überschreiten, lohnt eine fachmännische Beratung und ein umfassender Preis- und Leistungsvergleich der angebotenen Krankenversicherungstarife.
Wahlmöglichkeiten für Studenten
Studierende können bis zum Alter von 25 Jahren weiterhin kostenlos gesetzlich über ihre Eltern krankenversichert bleiben. Die für sie geltenden Ausnahmeregelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) sind wenig bekannt: Bis drei Monate nach Studienbeginn können sich Studierende durch einen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung von der Pflicht befreien lassen, sich gesetzlich zu versichern. Für die Dauer ihres Studiums können sie sich dann privat krankenversichern. Studierende, die sich erst spät für ein Studium entscheiden, sollten wissen: Die Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse endet mit dem 30. Geburtstag. Danach sind Studierende versicherungsfrei und können sich ebenfalls privat versichern.
Bufdis und Wehrdienstleistende
Derartige Wahlmöglichkeiten haben Teilnehmende des Bundesfreiwilligendienstes (Bufdis) laut SGB nicht. Sie gelten immer als versicherungspflichtige Arbeitnehmende. Komplizierter wird es bei freiwillig Wehrdienstleistenden, für die der Gesetzgeber eigene Regelungen vorsieht. Im Krankheitsfall haben sie Anspruch auf vollumfassende truppenärztliche Gesundheitsversorgung. Wer vor dem Wehrdienst privat versichert war, sollte seine private Krankenversicherung darüber informieren und sie für die Dauer des Wehrdienstes ruhend stellen lassen. Auf Antrag übernimmt die Bundeswehr die Kosten für diese sogenannte Anwartschaftsversicherung. Junge freiwillige Wehrdienstleistende zahlen so besonders niedrige Beiträge in einer privaten Krankenversicherung und können sie später wiederaufleben lassen, sofern sie nicht versicherungspflichtig werden.
Ganz einfach ist dagegen die Frage der Pflegeversicherung für Schulabgängerzu beantworten: Wer gesetzlich krankenversicherungspflichtig ist, muss auch eine gesetzliche Pflegeversicherung abschließen, wer privatversichert ist eine private.