Digitales Melde-Portal im LDS in Vorbereitung/ Meldungen ans Gesundheitsamt erst nach Veröffentlichung der entsprechenden Allgemeinverfügung erforderlich
Beschäftigte in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen nach §20a Infektionsschutzgesetz müssen ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März einen Corona-Impf- oder -Genesenennachweis (90 Tage nach positivem PCR-Test) vorlegen. Alternativ ist ein ärztliches Attest vorzulegen, dass man aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann.
Werden Impfnachweis, Genesenennachweis oder das ärztliche Attest bis zum 15. März vorlegt, muss die Leitung der jeweiligen Einrichtung nichts weiter veranlassen.
Wenn der Nachweis über die Impfung, Genesung oder das ärztliche Attest jedoch nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung innerhalb von 14 Tagen das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu übermitteln.
Elektronisches Meldeportal
Die Meldung ist elektronisch über ein Portal einzureichen, welches zentral vom Land Brandenburg beauftragt wurde. Sobald der Landkreis Dahme-Spreewald vollen Zugriff auf das Portal zur Verfügung hat und die Meldungen technisch einwandfrei abgewickelt werden können, werden die Zugangsmöglichkeit und die weiteren Anforderungen an die Meldung in Form einer Allgemeinverfügung bekanntgeben.
Vorherige Meldungen sind nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, falls das Meldeportal nicht fristgemäß zum 16. März bereitsteht. Die 14-Tage-Frist beginnt also erst mit der Freischaltung des Meldeportals am Tag nach der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung.
Neue Tätigkeitsverhältnisse ab dem 16. März
Die Aufnahme neuer Tätigkeitsverhältnisse in den in §20a Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen ist ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich. Für neue Tätigkeitsverhältnisse sind keine Meldungen an das Gesundheitsamt notwendig.