Neue Corona-Eindämmungsregeln: Kontakte um mindestens 75 Prozent einschränken

Die neue Corona-Eindämmungsverordnung tritt offiziell am 2. November in Kraft. Beachtet werden sollten die Regeln aber schon jetzt. Foto: Fernando Zhiminaicela | Pixabay
In 14 Tagen wird über Lockerungen oder weitere Verschärfungen entschieden
Vor dem Kabinettsbeschluss hat die Landesregierung in einer Sondersitzung des Landtages die Abgeordneten über den Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs mit der Bundeskanzlerin zur Bekämpfung der SARS-CoV2-Pandemie und die sich daraus für Brandenburg ergebenden Konsequenzen informiert. Mit der neuen "Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und Covid-19 in Brandenburg" tritt die bisher geltende SARS-CoV-2-Umgangsverordnung außer Kraft.
Akute Gesundheitsnotlage befürchtet
"Uns droht eine akute nationale Gesundheitsnotlage.
Um das zu vermeiden, muss dringend gehandelt werden. Deshalb wird es
bis Ende November erhebliche Einschnitte im öffentlichen Leben geben.
Besonders wichtig ist mir aber, dass Kitas und Schulen und auch der
Einzelhandel offen bleiben. Die anderen Einschnitte sind bedauerlich,
aber notwendig um die auch in Brandenburg stark zunehmende
Infektionsrate nach Möglichkeit anzuhalten und dann zu verringern". Wenn
die Dynamik nicht gebrochen werde, rolle eine Lawine mit akuter
Gesundheitsgefährdung, so Woidke. Das könne nur im
Zusammenwirken der gesamten Bevölkerung gelingen.
Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmasken tragen und Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushaltes gestattet und wird auf maximal zehn Personen begrenzt. Gaststätten und Einrichtungen der Freizeitgestaltung wie Kinos, Theater und Museen werden geschlossen. Touristische Übernachtungen sind im November verboten. Wer in Brandenburg den Urlaub vor dem 2. November begonnen hat, muss spätestens am Mittwoch 4. November, 24 Uhr, abreisen.
Unterhaltungsveranstaltungen strikt untersagt
Alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter mit Angehörigen aus mehr als zwei Haushalten und mehr als zehn Personen sind untersagt. Ebenso der Freizeit- und Amateursportbetrieb, mit Ausnahme des Individualsports. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden. Schulen und Kitas bleiben offen. Die Maskenpflicht in Schulen wird in Brandenburg ausgeweitet. So müssen ab Montag alle Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe und an den Oberstufenzentren auch im Unterricht mit Ausnahme des Schulsports eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Ab Montag müssen Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Museen, Ausstellungshäuser, Planetarien,
Tierparks-, Zoologische und Botanische Gärten, Schwimmbäder, Spaß- und
Freizeitbäder, Saunen, Dampfbäder, Thermen und Wellnesszentren,
Solarien, Freizeitparks, Prostitutionsstätten und -fahrzeuge, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote geschlossen bleiben. Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste können nicht stattfinden. Spielhallen, Spielbanken undWettannahmestellen müssen schließen. Geöffnet bleiben können Autokinos, Autotheater
und Autokonzerte.
Wissenschaftliche und öffentliche Bibliotheken sind von der Schließungsanordnung im Land Brandenburg nicht betroffen. Sie können weiter öffnen. Das gilt auch für alle Gedenkstätten. Lotto-Annahmestellen sind keine Wettannahmestellen und dürfen ebenfalls weiter geöffnet bleiben. Schwimmbäder können für das Schulschwimmen, den Hochschulsport und für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb von Berufs- und Profisportlern sowie Kaderathletinnen und -athleten grundsätzlich weiter genutzt werden.
Maskenpflicht in Schulen und Horten
In den Innenbereichen von Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe und an Oberstufenzentren, außer im Sportunterricht sowie für alle übrigen Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten fünften Lebensjahr und das pädagogische und sonstige Personal einschließlich der Schulleitung außerhalb des Unterrichts, der Ganztagsangebote sowie der sonstigen pädagogischen Angebote. Das gilt nicht für pädagogisches und sonstiges Personal einschließlich der Schulleitung in den Lehrerzimmern, Vorbereitungsräumen und Büros. Der Schul-Schwimmunterricht ist grundsätzlich weiterhin möglich. In der Oberstufe besteht auch keine Maskenpflicht für den Sportunterricht.Die Schulen werden alle Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern über die aktuellen Schutzmaßnahmen ausführlich informieren. Fragen, ob und wie zum Beispiel Schulschwimmen oder Elternversammlungen stattfinden, beantworten die Schulen. In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Das gilt nicht für das Personal einschließlich der Leitung in den Personalaufenthaltsräumen und Büros. In Horteinrichtungen und vergleichbaren Angeboten für Kinder im Grundschulalter dürfen Kinder nur in festen Gruppen betreut werden. Die Zusammensetzung der Gruppen soll so weit wie möglich die Schulklassenzusammensetzung berücksichtigen. Dies war bereits vorgesehen, ist jetzt aber noch konsequenter zu beachten.
Spielplätze für Kinder unter 14 Jahren mit Aufsicht geöffnet
Der Besuch und die Nutzung öffentlich zugänglicher Spielplätze und -flächen unter freiem Himmel ist nur durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und in Begleitung einer aufsichtsbefugten Person gestattet. Auch auf Spielplätzen ist Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Tischtennisplatten können also genutzt werden, aber nur in Anwesenheit eines Erwachsenen. Der Besuch und die Nutzung von Spielplätzen und -flächen in geschlossenen Räumen ist untersagt. Indoorspielplätze bleiben geschlossen.In den Innenbereichen von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen sowie den Bibliotheken haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt, beispielsweise bei Gesangsunterricht in Musikschulen. Alle weiteren Bildungseinrichtungen wie Fahrschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen und andere Weiterbildungseinrichtungen für Jugendliche, Familien und Erwachsene können auch im November Kurse und Unterricht anbieten. Aber es müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sichergestellt werden.
In Büro- und Verwaltungsgebäuden müssen Beschäftigte sowie Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher einhalten können, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Bei der Nutzung von Personenaufzügen muss ebenfalls grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Angebote der Jugendarbeit ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind untersagt. Jugendarbeit umfasst zum Beispiel Jugendklubs oder Angebote der Kinder- und Jugenderholung. Angebote der Jugendsozialarbeit, der stationären und teilstationären Hilfen zur Erziehung und der Familienunterstützung und -beratung sind nicht betroffen. Kinder- und Jugendheime sowie Schulinternate bleiben geöffnet.
Bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs, muss grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Das gilt auch für Wartebereiche und Haltestellen sowie in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Verkehrsflughäfen. Von der Maskenpflicht ausgenommen ist das Fahrpersonal während der Fahrt.
Bei Besuchen von Kranken- und Pflegeeinrichtungen besser vorab informieren
Betreiber von Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und besonderen Wohnformen müssen bei Besuchen von Patienten oder Bewohnern sicherstellen, dass der Zutritt gesteuert wird und unnötige physische Kontakte vermieden werden. Soweit möglich soll durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen als wirksamer Schutz von Patienten, Bewohnern und Personal vor Infektionen gewährleistet sein. Wahrheitgemäß angegebene Personendaten müssen in einem Kontaktnachweis zur Nachverfolgung erfasst werden. In den Einrichtungen gilt eine Maskenpflicht, sofern es keine geeigneten technischen Vorrichtungen zur Vermeidung der Übertragung gibt. Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit Covid-19 hinweisen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Maßnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohner getroffen werden konnten. Es wird deshalb empfohlen, telefonisch oder über die Internetseite der jeweiligen Einrichtung vor einem Besuch Informationen zu den zugangsmöglichkeiten einzuholen. sg
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