Welche Regelungen für Arbeitnehmer gelten
Überraschungen bei der Urlaubsplanung im Beruf lassen sich laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, vermeiden. Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf freie Tage. „Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen ihnen bei einer Fünf-Tage-Woche jährlich 20, bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Urlaubstage zu“, sagt Rassat. In Verträgen können auch großzügigere Regelungen – etwa 30 Urlaubstage – festgelegt sein. Bei Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern verringert sich der Anspruch anteilig – je nachdem, wie viele Tage sie arbeiten. „Kommt bei der Berechnung eine Zahl mit Nachkommastelle heraus, müssen Arbeitgeber ab einem halben Urlaubstag aufrunden“, so die ERGO-Juristin.
Genehmigter Urlaub darf nur in einem betrieblichen Notfall zurückgenommen werden
Wer Urlaub beantragt, muss diesen genehmigt bekommen, solange keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen. „Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Auftragslage überraschend erhöht oder viele Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfallen“, informiert Rassat. Neue Mitarbeiter, die sich noch in der Probezeit befinden, erwerben mit jedem Monat einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Erst nach sechs Monaten dürfen sie den vollen Urlaub beantragen. Ist der Urlaub einmal genehmigt, kann der Arbeitgeber ihn nur in einem echten Notfall zurücknehmen, zum Beispiel, wenn bei Abwesenheit des Mitarbeiters der Betrieb nicht mehr weiterlaufen könnte. „Wer seinen Urlaub ohne Genehmigung vom Chef einfach antritt, dem droht eine fristlose Kündigung“, ergänzt die Rechtsexpertin.
„Urlaub bekommt häufig derjenige, der ihn zuerst beantragt“, erklärt Rassat. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sie, Urlaubswünsche vorab mit den Kollegen abzusprechen und eine faire Lösung für alle zu finden. Ist eine Einigung zwischen den Mitarbeitern nicht möglich, muss der Arbeitgeber nach sozialen Kriterien entscheiden, wer den Urlaub bekommt.
Arbeitnehmer, die ihren Urlaub nicht aufgebraucht haben, starten mit Resturlaub ins neue Jahr „Hier hat sich die Rechtslage zugunsten der Arbeitnehmer geändert. Der Urlaubsanspruch aus dem alten Jahr verfällt nun nicht mehr automatisch“, informiert die Rechtsexpertin. „Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2022 müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten rechtzeitig dazu auffordern, den Resturlaub zu nehmen und sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass er sonst verfällt. Tun sie das nicht, bleibt der Urlaubsanspruch unbegrenzt bestehen.“ Arbeitnehmer haben nun sogar die Möglichkeit, Urlaubsansprüche aus vergangenen Jahren rückwirkend geltend zu machen, wenn sie ihr Arbeitgeber nicht auf das drohende Verfallen des Urlaubs hingewiesen hat.