Neben dem eigentlichen Arbeitslohn können Unternehmen ihren Mitarbeitern weitere geldwerte Zusatzleistungen gewähren, die im Gegensatz zum Arbeitslohn steuerlich begünstigt werden oder sogar steuerfrei sind. Hiervon profitieren beide Seiten gleichermaßen. Da sich mit steigendem Einkommen auch der Steuersatz erhöht, kommt bei der klassischen Gehaltserhöhung im Geldbeutel der Mitarbeiter regelmäßig nur wenig an. „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen können hingegen ein echter Booster für das Nettogehalt sein“, so die Steuerberaterkammer Brandenburg. Dadurch sind Unternehmen attraktiv für Mitarbeiter sowie Bewerber und gleichzeitig werden Personalkosten eingespart. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten, die gewählt und kombiniert werden können.
Inflation, Notfall, Ukrainekrieg
Noch relativ neu ist die sogenannte Inflationsprämie, bei der Unternehmen ihren Mitarbeitern zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 Zahlungen in Höhe von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei gewähren können, um die gestiegene Inflation auszugleichen. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zur normalen Arbeitsvergütung erfolgt – sie kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. In Notfällen wie Krankheit oder Unfall können Unternehmen betroffenen Mitarbeitern Beihilfen bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei zahlen. Die Beihilfe gilt auch für Mitarbeiter, die vom Ukrainekrieg betroffen sind.
Jobticket, Fahrtkostenzuschuss, E-Bike
Mitarbeiter können ebenfalls erheblich entlastet werden, wenn sich Unternehmen an den Fahrtkosten beteiligen oder diese vollständig übernehmen. Beim Jobticket für den ÖPNV zum Beispiel übernehmen Unternehmen entweder zusätzlich zur normalen Arbeitsvergütung oder im Rahmen der Barlohnumwandlung die Kosten des Tickets. Das Jobticket ist steuerfrei und es fallen auch keine Beiträge zur Sozialversicherung an.
Das geplante 49-Euro-Ticket ab Mai kann ebenfalls steuerlich als Jobticket begünstigt werden. Unternehmen können auch Fahrtkostenzuschüsse für einen Pkw gewähren. Hierbei werden pauschal 15 Prozent Lohnsteuer vom Unternehmen abgeführt. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an. Außerdem dürfen Unternehmen den Mitarbeitern die Nutzung der betriebseigenen E-Ladesäule gestatten oder sich am Erwerb beziehungsweise der Nutzung einer privaten E-Ladesäule finanziell beteiligen. Gewährte Zuschüsse werden arbeitgeberseitig pauschal mit 25 Prozent versteuert. Stellen Unternehmen den Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt ein Fahrrad oder E-Bike zur uneingeschränkten beruflichen sowie privaten Nutzung zur Verfügung, ist dies ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei.
Erholungsbeihilfe
Gehen Mitarbeiter für mindestens eine Woche in den Urlaub, können sich Unternehmen hieran einmal pro Jahr mit der sogenannten Erholungsbeihilfe beteiligen. Steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben 156 Euro für die Mitarbeiter selbst, 104 Euro für deren Ehegatten und 52 Euro für jedes der Kinder.
Altersvorsorge
Mitarbeiter können einen Teil ihrer Arbeitsvergütung im Wege der Entgeltumwandlung direkt für die Altersvorsorge „beiseitelegen“ lassen. Unternehmen zahlen diesen Betrag dann direkt in eine, zugunsten der Mitarbeiter, bestehende Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds ein. Seit 2019 sind Unternehmen verpflichtet, ihren Mitarbeitern bei neuen Verträgen der betrieblichen Altersvorsorge einen Zuschuss von 15 Prozent zur Entgeltumwandlung zu bezahlen. Seit 2022 haben auch Mitarbeiter mit länger laufenden Verträgen einen entsprechenden Anspruch. Dabei fallen jeweils bis zu einem bestimmten Höchstbetrag keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an.
Weitere Möglichkeiten
Keine Steuern und Sozialabgaben fallen zum Beispiel an:
- wenn Unternehmen einen Zuschuss zu den Kosten für die Kinderbetreuung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes der Mitarbeiter zahlen oder diese Kosten vollständig übernehmen
- wenn Mitarbeiter Gutscheine für Waren und Dienstleistungen (zum Beispiel Einkaufs- oder Tankgutscheine) bis zu einem Wert von maximal 50 Euro pro Monat erhalten
- wenn Unternehmen Zuschüsse zu Weiterbildung und Sprachkursen zahlen – auch falls diese nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der aktuellen Tätigkeit der Mitarbeiter stehen, bei Übernahme der Kosten für Kurse zur Stärkung der mentalen und körperlichen Fitness der Mitarbeiter (zum Beispiel Ernährungsberatung, Raucherentwöhnung, Yogakurs) bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Jahr.
Kurzum
Es gibt eine Vielzahl von Alternativen zur klassischen Gehaltserhöhung. Bei der Frage, welche Arbeitgeberleistung im konkreten Einzelfall die richtige ist und wie hoch gegebenenfalls die Steuer- und Beitragsersparnis ist, ist es empfehlenswert, sich steuerlich beraten zu lassen. Mehr Informationen gibt es unter www.stbk-brandenburg.de.