So einfach und glücklich wie diese Hennen auf einem alten Apfelbaum in Potsdam-Mittelmark dürfen Hühner und andere gefiederte Artgenossen in vielen Teilen Brandenburgs zurzeit nicht mehr gehalten werden. Allen würde der sichere Tod drohen, wenn sich nur ein Tier mit der gefährlichen Vogelgrippe ansteckt. Foto: Sabine Gottschalk
Auch der Landkreis Elbe-Elster ist von der Geflügelpest betroffen. Hausgeflügel muss deshalb in besonders gefährdeten Gemeinden ab sofort in geschlossenen Ställen oder ähnliche Vorrichtungen gehalten werden.
Seit Oktober tritt verstärkt die hochpathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest oder Vogelgrippe) bei Wildvögeln aber auch bei Nutzgeflügel in Deutschland auf, vor allem an Nord- und Ostseeküste. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) schätzt das Risiko einer Übertragung des Erregers durch Wildvögel auf Hausgeflügelbestände als hoch ein. Auch in Brandenburg sind bereits Geflügelbestände betroffen, ihre Tiere mussten getötet werden. Eine weitere Übertragung auf Hausgeflügel soll verhindert werden. Der Kontakt zu Wildvögeln muss dazu unterbunden werden. In Abstimmung mit den Landkreisen hat das zuständige Verbraucherschutzministerium deshalb eine risikoorientierte Stallpflicht und weitere Schutzmaßnahmen für Hausgeflügel angeordnet.
Zum Schutz gegen die aviäre Influenza hat der Landkreis Elbe-Elster aufgrund der Anordnung des Ministeriums eine Tierseuchenallgemeinverfügung zur Aufstallung von Geflügel erlassen. Danach muss Geflügel in besonders gefährdeten Gemarkungen ab sofort in geschlossenen Ställen gehalten werden oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gesicherten Seitenabgrenzung besteht. Die Anordnung betrifft Halter von Hühnern, Puten, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen aus den Gemarkungen Herzberg/Elster, Neunaundorf, Friedersdorf, Osteroda, Redlin, Friedrichsluga, Gräfendorf, Fermerswalde, Buckau, Bicking, Rahnisdorf und Mahdel. Geflügelausstellungen, -märkte und -veranstaltungen dürfen im Aufstallungsgebiet grundsätzlich nur in geschlossenen Räumen und nach Rücksprache mit dem Veterinäramt Landkreises durchgeführt werden.